Zur Einhaltung der in den Förderrichtlinien und diesen Nebenbestimmungen enthaltenen Verpflichtungen und der gegebenenfalls im Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen und Bedingungen sind mit den lokalen Projektträgern in den Entwicklungsländern vertragliche Vereinbarungen zu treffen. In den Vereinbarungen, deren weitere Ausgestaltung den privaten deutschen Trägern obliegt, ist unter anderem zu regeln:
9.1. Die Abwicklung der Maßnahme, insbesondere die Prüfung der Mittelverwendung entsprechend den Nr. 1, 2, 4 und 5 dieser Nebenbestimmungen.
9.2. Aufträge der Projektträger im Entwicklungsland: Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen ist dem Wettbewerb zu unterstellen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
9.3. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände:
9.3.1. Der lokale Projektträger im Entwicklungsland ist zu verpflichten, alle Gegenstände, die aus der Zuwendung finanziert wurden und in sein Eigentum übergegangen sind, sorgfältig zu behandeln.
9.3.2. Der lokale Projektträger muss zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410,00 Euro übersteigt, entsprechend den landesüblichen Bedingungen inventarisieren. Mit der jährlichen Projektmittelabrechnung ist das Inventarverzeichnis in aktualisierter Form vorzulegen.
9.4. Abrechnung und Berichterstattung
9.4.1. Die Buchführung des lokalen Projektträgers im Entwicklungsland sowie die Ausgestaltung der Belege müssen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung entsprechen.
9.4.2. Der lokale Projektträger im Entwicklungsland ist zu verpflichten, beim Geldumtausch die geltenden Devisenbestimmungen zu beachten und Belege über das Wechselgeschäft vorzulegen.
9.4.3. Vom lokalen Projektträger im Entwicklungsland sind dem privaten deutschen Träger zu von diesem zu bestimmenden Fristen Sachberichte und Abrechnungen einschließlich der Originalbelege vorzulegen, die es dem privaten deutschen Träger möglich machen, den Projektverlauf zu beurteilen und seinerseits seiner Berichtspflicht gegenüber dem BMZ nachzukommen. Sofern unabhängige Buchprüfer die Prüfung vornehmen, müssen diese darauf verpflichtet werden, ihre Testate nach dem vorgeschriebenen Muster in Anlage IV zu erstellen. Alle erforderlichen Unterlagen sind vom lokalen Projektträger im Entwicklungsland den Buchprüfern zur Verfügung zu stellen. Die Belege sind fünf Jahre nach Vorlage der Schlussabrechnung gegenüber dem privaten deutschen Träger aufzubewahren.
9.5. Prüfung der Verwendung
9.5.1. Der private deutsche Träger muss nach Absprache mit dem lokalen Projektträger im Entwicklungsland das geförderte Projekt jederzeit besichtigen, die erforderlichen Auskünfte einholen und die Bücher und Belege einsehen können.
9.5.2. Das Prüfungsrecht des BMZ und das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs müssen beim lokalen Projektträger im Entwicklungsland vertraglich sichergestellt sein. Dies gilt auch in den Fällen, in denen unabhängige Buchprüfer eingeschaltet sind. Sollte das Prüfungsrecht nicht durchgesetzt werden können, wird der lokale Projektträger von der weiteren Förderung ausgeschlossen.
9.6. Rückforderung und Verzinsung
Der private deutsche Träger ist insbesondere verpflichtet, die Mittelauszahlung zu sperren und gezahlte Beträge zurückverlangen, wenn • die Voraussetzungen für den Abschluss der Vereinbarungen nachträglich entfallen sind,
- Überzahlungen eingetreten sind,
- die der Förderung zugrundeliegenden Angaben unvollständig oder unrichtig waren, die Mittel zweckwidrig verwendet werden,
- die überwiesenen Mittel nicht im vorgesehenen Zeitraum für fällige Zahlungen verwendet werden,
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist, insbesondere die Abrechnungs- und Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt werden.
Darüber hinaus ist eine Verzinsung von der Entstehung des Rückforderungsanspruchs an zu verlangen. Der Zinssatz beträgt 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der lokale Projektträger die Umstände, die zur Rückforderung geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der vom privaten deutschen Träger festgesetzten Frist leistet.