1. Angabe des Wechselkurses jetzt ohne Berechnungsgrundlage:
Künftig müssen Sie dem Verwendungsnachweis keine Berechnungsgrundlage für die Wechselkurse mehr beifügen. Bitte geben Sie stattdessen den Wechselkurs oder die Wechselkurse an, den/ die Sie genutzt haben, um Ihre Angaben im Verwendungsnachweis zu berechnen. Dies können Sie formlos mitteilen (als Anlage) oder im Sachbericht unter Punkt 6 „Sonstige Bemerkungen“. Bitte denken Sie daran, dass wir auch weiterhin in der Lage sein müssen, auf Basis des von Ihnen angegebenen Wechselkurses Angaben in den Beleglisten oder im Testat mit den Angaben im zahlenmäßigen Nachweis abzugleichen. Sollten Sie mehrere Kurse (zum Beispiel bei mehreren Währungen oder bei jährlichen Wechselkursberechnungen) verwendet haben, wären wir Ihnen daher dankbar, wenn Sie dies für in uns nachvollziehbarer Weise darstellen könnten.
2. Vorlage eines Testats durch externe/n Buchprüfende/n in digitaler Form:
Ab sofort müssen Sie die im Rahmen einer externen Buchprüfung erstellten Testate nur noch in digitaler Form mit dem Verwendungsnachweis einreichen. Bitte denken Sie lediglich daran, dass Sie das Original für mögliche spätere Prüfungen sorgfältig aufbewahren. Achten Sie daher bitte insbesondere in Ländern mit Ausfuhrverbot für Originalbelege verstärkt darauf, dass die Originalbelege bei Projektbetreuungsreisen stichprobenartig geprüft werden. Die Belege müssen zudem den Anforderungen des Fördertitels entsprechen (klare Projektzuordnung, Empfänger, richtige Verbuchung, und weitere), dies bestätigen Sie in den Verwendungsnachweisen.
3. Nachweis der Buchprüferqualifikation durch die/den Buchprüfenden selbst:
In vielen Ländern ist es schwierig, eine Bestätigung der Qualifikation einer/s Buchprüfenden zu erhalten. Da die Erstellung eines Testates von einer/m im Partnerland offiziell anerkannten externen Buchprüfenden erfolgen muss, reicht es künftig aus, mit der Vorlage des Testates die Kopie der Legitimation als anerkannter/m Buchprüfenden (falls im Partnerland vorhanden Buchprüfenden-Ausweis und/oder Registrierungsnummer) vorzulegen.
4. Fristgerechter Eingang eines Nachweises:
Auch weiterhin gilt, dass der Nachweis spätestens am Tag der Frist rechtskräftig unterschrieben postalisch bei Engagement Global eingehen muss. Bitte achten Sie darauf, dass der Verwendungsnachweis vollständig („prüffähig“) ist. Enthält der postalische Nachweis in Kombination mit den rein digital eingereichten Unterlagen nicht alle erforderlichen und vollständigen Angaben und Dokumente, so gilt die Frist als nicht gewahrt. Welche Unterlagen postalisch eingereicht werden müssen und bei welchen die digitale Einreichung genügt, können Sie auf der Website im Bereich Beratung zur Förderung, Abschnitt V. Projektabschluss und der Verwendungsnachweis nachlesen.
Projektabschluss und der Verwendungsnachweis
5. Rückzahlung des Bestands an Zuwendungsmitteln zum Ende der Projektlaufzeit:
Anhand Ihrer Eingabe der projektrelevanten Einnahmen und Ausgaben im Formular Teil I errechnet das Antragsportal den Bestand an Zuwendungsmitteln. Neben der Angabe zur Höhe dieses Bestands gibt Ihnen das Antragsportal auch einen Hinweis, wie Sie weiter verfahren sollen.
Bitte denken Sie unbedingt daran, dass Sie den Bestand an Zuwendungsmitteln am Ende der Projektlaufzeit unmittelbar an uns zurückerstatten. Bei einer Rückzahlung nach Ablauf der Verausgabungsfrist müssten Sie (siehe BNBest-P/Private Träger 8.5 und BNBest-P/Private Träger Sonderbestimmung Nr. 1 zu 8.5) Sollzinsen entrichten.
BNBest-P/Private Träger 8.5
Sonderbestimmung Nr. 1 zu 8.5