3.1. Die Erstattung von Kosten für bereits durchgeführte Transporte von Sachspenden ist nicht möglich.
3.2. Transportkosten von entwicklungspolitisch förderungswürdigen Sachspenden für Entwicklungsländer können nur auf schriftlichen Antrag bezuschusst werden. Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur private deutsche Organisationen, Vereine und Verbände sowie Initiativgruppen, deren Tätigkeit als gemeinnützig anerkannt ist und nicht gewinnorientiert ist. Transportkosten werden nur bezuschusst, wenn der Antragsteller über keine ausreichenden Eigenmittel verfügt und Fremdmittel (z. B. Spenden Dritter, Zuweisungen einer Zentralstelle oder eines Dachverbandes des Antragstellers) nicht erreichbar sind. Der Zuschuss beträgt im Regelfall 75 % der in Ziffer 5.1 genannten Kosten.
3.3. Empfänger der Sachspenden im Entwicklungsland müssen einheimische private oder öffentliche Organisationen sein, deren Tätigkeit gemeinnützig ist. Bei Sachspenden für Einzelpersonen in Entwicklungsländern können keine Transportkosten bezuschusst werden. Der Empfänger im Entwicklungsland muss die Gewähr dafür bieten, dass die Sachspenden bestimmungsgemäß, zweckentsprechend und umgehend eingesetzt werden.
3.4. Transportkosten für Sachspenden können in dem in Ziffer 5.1 festgelegten Umfang bezuschusst werden. Folgekosten jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Transport der Sachspenden entstehen, werden nicht übernommen.
3.5. Um möglichst viele Antragsteller unterstützen zu können,
- kann pro Jahr und Antragsteller nur ein Antrag gefördert werden;
- können nur die Kosten für den kostengünstigsten Transport, das heißt in der Regel kein Transport per Luft, bezuschusst werden;
- muss sich der Antragsteller mit einem angemessenen Eigenanteil von mindestens 25 % an den Transportkosten beteiligen. Der Eigenanteil kann durch vom Antragsteller erbrachte Eigenleistungen reduziert werden.
3.6. Die Förderung eines Antrages begründet keinen Anspruch auf Förderung weiterer Anträge in den Folgejahren.
3.7. Transporte von Sachspenden werden nur durchgeführt, wenn die zollfreie Einfuhr in das Empfängerland durch eine Zollbefreiungserklärung sichergestellt ist. Die Zollbefreiungserklärung, die vom Empfänger der Sachspende im Entwicklungsland beizubringen ist, gilt als Hinweis dafür, dass die betreffenden Sachspenden im Entwicklungsland positiv aufgenommen werden und bedarfsgerecht sind. Sofern in begründeten Einzelfällen keine Zollbefreiungserklärung beigebracht werden kann, muss vor Durchführung des Transports die Entzollung durch den Antragsteller sichergestellt sein.