Folgende Projektausgaben – auch im Rahmen von Finanzierungs- und Kreditsystemen – können mitfinanziert werden:
6.1 Ausgaben für Grundstückskauf und Baumaßnahmen, die den jeweiligen örtlichen Bedingungen angemessen sind.
6.2 Ausgaben für die Beschaffung und den Transport von Ausrüstung und Material sowie Tieren, soweit sie ortsüblich und angemessen sind. Werden Investitionsgüter (z. B. Produktionsmittel, Gebäude) zur privaten Nutzung oder zur Einkommenserzielung an die Zielgruppe weitergegeben, erfolgt dies grundsätzlich auf Kreditbasis oder mit einer angemessenen Eigenbeteiligung beziehungsweise Gegenleistung der Begünstigten.
6.3 Ausgaben für Personal (einschließlich kurzfristiger Fortbildungsmaßnahmen), das unmittelbar an der Durchführung des Projektes beteiligt ist. Die Personalausgaben müssen ortsangemessen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den gesamten Ausgaben des Projektes stehen. Sie sollen grundsätzlich in abnehmenden Raten veranschlagt werden, um sicherzustellen, dass das Projekt auch nach Ende der Projektlaufzeit weiter betrieben werden kann.
6.4 Ausgaben für vom privaten deutschen Träger entsandtes Personal, das unmittelbar an der Projektdurchführung beteiligt ist, nur in besonders begründeten Ausnahmefällen. Der private deutsche Träger weist vorab nach, dass die Fachkräfte die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Fähigkeit besitzen und entsprechend vorbereitet sind. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gezahlt werden.
6.5 Betriebsausgaben für das Projekt. Sie sollen grundsätzlich nur in abnehmenden Raten veranschlagt werden, um sicherzustellen, dass das Projekt auch nach Ende der Förderung weiter betrieben werden kann. 6.6 Ausgaben für projektübergreifenden Wissenstransfer sowie für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in unmittelbarem thematischen Zusammenhang mit einem laufenden, im Rahmen dieser Richtlinien geförderten Projekt des privaten deutschen Trägers.
6.7 Ausgaben für Projektbetreuungsreisen durch im Geltungsbereich des BRKG ansässige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des privaten deutschen Trägers für jährlich eine Reise einer Person bei mehrjährigen Projekten. Die Reisedauer ist auf höchstens 14 Tage zu begrenzen (pro 12 Monate Projektlaufzeit, sonst anteilig). Bei mehreren Projekten im gleichen Land sind die Reisen zu bündeln. Bei einjährigen oder kürzeren Projekten ist eine Projektbetreuungsreise nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig; die Reisedauer ist entsprechend zu begrenzen. Es können Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) in Verbindung mit der AuslandsReisekostenverordnung (ARV), Kosten für die Economy- beziehungsweise Touristenklasse bei Flügen und zweite Klasse bei Bahnfahrten sowie Ausgaben für Impfungen, Medikamente und Visa geltend gemacht werden.
6.8 Ausgaben für die Evaluierung von Projekten. Bei mehrjährigen komplexen Projekten oder Projekten mit Pilotcharakter kann eine Evaluierung durch unabhängige Gutachter mitfinanziert werden. Die Notwendigkeit der Evaluierung muss im Projektantrag dargelegt werden.
6.9 Ausgaben für Studien durch unabhängige Gutachter (siehe Abschnitt 5.2), die dem privaten deutschen Träger im Jahr der Antragstellung zur Vorbereitung des Projekts entstanden sind, sofern das betreffende Projekt realisiert wird. Die Ausgaben dürfen 10 v.H. der vorgesehenen Projektförderung nicht übersteigen.
6.10 Neben den vorgenannten Projektausgaben können Aufwendungen in Höhe von bis zu 3,5 Prozent für inflationsbedingte Kostensteigerungen und unabweisbare Mehraufwendungen (z. B. Personalwechsel, Naturkatastrophen) sowie pauschale Verwaltungskosten je nach Art des Vorhabens bezuschusst werden. Vorwiegend investive Vorhaben erhalten bis zu 4 Prozent, komplexere Vorhaben mit Elementen des Kapazitätsaufbaus erhalten bis zu 10 Prozent, Vorhaben mit Ansätzen auf Mikro-, Meso- und Makroebene erhalten bis zu 14 Prozent Verwaltungskostenpauschale.