Die Förderung des Projektes umfasst grundsätzlich höchstens 90 Prozent der förderungsfähigen Gesamtausgaben. Der finanzielle Eigenbeitrag des Antragstellers muss mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Als Eigenbeitrag werden eigene Mittel des Antragstellers, sonstige finanzielle Drittmittel sowie die finanziellen Beiträge der Projektträger anerkannt. Der Eigenbeitrag ist im Projektantrag darzustellen und muss belegbar sein.
Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes werden Projekte mit einem Projektvolumen unter 20.000 Euro nicht gefördert.
In der Regel werden Projekte gefördert, die über ein bis vier Jahre laufen. Im Rahmen der Förderung können in projektbezogenem Umfang aus Mitteln der Zuwendung personelle und sächliche Ausgaben übernommen werden. Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben in dem Umfang, wie sie zur Durchführung des Projektes und zur Zielerreichung erforderlich sind, zum Beispiel:
- Ausgaben für Personal des Projektträgers im Kooperationsland, die ohne das zu fördernde Projekt nicht entstehen würden;
- Personalausgaben des Zuwendungsempfängers sowie für Seminare, Bildungs- und Beratungsleistungen (einschließlich der Erstellung von Studien und Gutachten), soweit dies für die Durchführung des Projektes erforderlich und angemessen ist;
- Im Rahmen der Projektarbeit anfallende Betriebsausgaben;
- Ausgaben für Publikationen;
- Ausgaben für vorbereitende, begleitende, auswertende und nachbetreuende Maßnahmen (beispielsweise Machbarkeitsstudien, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor Projektbeginn durchgeführt werden.)
- Anteilige Verwaltungskosten (zum Beispiel Porto, Telefon, allgemeiner Geschäftsbedarf) in Höhe von maximal 10 Prozent (Berechnungsgrundlage: zuwendungsfähige Gesamtausgaben des Projektes).
Für sämtliche mit der Zuwendung zusammenhängenden Ausgaben und Leistungen gilt das Besserstellungsverbot. Danach dürfen Antragstellende ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Obergrenze für Personal- und Sachausgaben sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), das Bundesreisekostengesetz und andere einschlägige gesetzliche Reglungen. Kosten für Baumaßnahmen, Grundstückskäufe wie auch den Erwerb von Fahrzeugen werden nicht übernommen. Andere Investitionen können grundsätzlich nur im geringem Maße finanziert werden und nur dann, wenn sie zur unmittelbaren Zielerreichung des Projekts beitragen.